Verbraucherkreditverträge: Rückforderung von Bearbeitungsentgelt verjährt frühestens am 31.12.2014

4 November 2014

In zwei Urteilen vom 13. Mai 2014 hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits entschieden, dass allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher unwirksam sind (Az. XI ZR 170/13 und XI ZR 405/12).

In einem weiteren Verfahren hat der BGH mit Urteil vom 28. Oktober 2014 nun auch über die Verjährung der Rückforderungsansprüche entschieden (Az. XI ZR 17/14). Danach war den Darlehensnehmern die Erhebung einer Rückforderungsklage wegen zu Unrecht geforderter Bearbeitungsentgelte vor 2011 nicht zumutbar, weil sich erst in diesem Jahr eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet hatte, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen missbilligte. Dadurch war der Verjährungsbeginn für die Rückforderungsansprüche der Bannkunden bis zum Ende des Jahres 2011 hinausgeschoben, so dass die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB  für früher entstandene Rückforderungsansprüche erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen begann. Verjährt sind dagegen solche Rückforderungsansprüche, bei denen, gerechnet vom Zeitpunkt ihrer Entstehung, innerhalb der absoluten kenntnisunabhängigen 10jährigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen wurden.

Das vollständige Urteil ist hier abrufbar.