Formstrenge beim Vergleich in Gerichtsverfahren

14 Januar 2016

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 14.07.2015 (Az. VI ZR 326/14) entschieden, dass ein Prozessvergleich, der nach § 278 Abs. 6 Zivilprozessordnung (ZPO) auf einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts geschlossen wird, nur wirksam ist, wenn beide Parteien ihre Zustimmung jeweils in einem Schriftsatz erklärt haben. Jedoch kann die Berufung auf die Formunwirksamkeit nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) versperrt sein, der auch im Prozessrecht Anwendung findet.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Berufungsgericht den Parteien in der mündlichen Verhandlung einen Vergleich vorgeschlagen und dessen Text zu Protokoll auf einen Tonträger diktiert, welcher den Parteivertretern und den Parteien anschließend vorgespielt worden war. Die Klägerin hatte sodann ihre „Zustimmung nach § 278 Abs. 6 ZPO“ erklärt, wobei auch diese Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung auf einen Tonträger diktiert und, nachdem sie den Parteivertretern und den Parteien anschließend vorgespielt worden war, vom Klägervertreter genehmigt worden war. Nachdem das Gericht das die Aufzeichnung wiedergebende schriftliche Protokoll der mündlichen Verhandlung den Parteien zugestellt und die Beklagte dem Vergleichsvorschlag schriftsätzlich zugestimmt hatte, stellte das Gericht mit Beschluss das Zustandekommen des Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO fest. Mehr als 6 Wochen nach der mündlichen Verhandlung rügte jedoch die Klägerin die Wirksamkeit des Vergleiches, und zwar unter anderem wegen Verstoßes gegen die Formvorschriften der ZPO, weil sie selbst ihre Zustimmung nicht in einem Schriftsatz erklärt hatte.

Nach Auffassung des BGH stellte die Genehmigung des protokollierten Vergleichsvorschlages durch die Klägerin keine Annahme „durch Schriftsatz“ dar, wie sie § 278 Abs. 6 ZPO verlangt. Um wirksam zu sein, hätte die Zustimmung vielmehr schriftsätzlich erfolgen müssen. Aus diesem Grund erklärte der BGH den Prozessvergleich für formunwirksam.

Der BGH wies die Revision gleichwohl ab, weil sich die Klägerin gemäß § 242 BGB nicht auf die Formunwirksamkeit berufen könne. Denn unter anderem habe die Klägerin die Formwirksamkeit des Vergleichsschlusses mehrere Wochen lang nicht beanstandet und dadurch ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten darauf begründet, dass sie (die Klägerin) sich nicht auf die Formunwirksamkeit berufen würde. Die Klägerin handele daher widersprüchlich (venire contra factum proprium) und somit rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich nunmehr auf den Formmangel berufe.

Das vollständige Urteil ist hier abrufbar.