Markenmodernisierungsgesetz

Das Markenmodernisierungsgesetz, welches die Richtlinie (EU) 2015/2436 (Markenrichtlinie) zum 14. Januar 2019 in deutsches Recht umsetzt, treibt die weitere Vereinheitlichung des materiellen Markenrechts voran und fördert hierdurch das Nebeneinander von Unionsmarke und nationalen Marken. Es trägt ferner zu einer Angleichung wichtiger Verfahrensvorschriften sowie zu einer verstärkten Zusammenarbeit der nationalen Behörden mit dem EUIPO bei. Die wichtigsten Änderungen und Neuerungen werden in diesem Beitrag dargestellt.

Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit entfällt
Das Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit eines Zeichens ist mit der Änderung des § 8 Abs. 1 MarkenG entfallen, sodass nunmehr auch nichtkonventionelle Markenformen, wie akustische Zeichen, Bildfolgen, Tast-, Geruchs- oder gar haptische Marken prinzipiell eintragungsfähig sind. Soweit gewährleistet ist, dass der Schutzgegenstand klar und eindeutig bestimmbar ist, kann die Darstellung des Zeichens in jeder beliebigen Form erfolgen.

Nationale Gewährleistungsmarke
Mit den §§ 106a ff. MarkenG wurden Bestimmungen zur Gewährleistungsmarke ergänzt, die sich stark am europäischen Recht zur seit Oktober 2017 existierenden Unionsgewährleistungsmarke orientieren. Es handelt sich hierbei um eine güte- und qualitätsanzeigende Kennzeichnung, die nicht als Herkunftshinweis dient, sondern vielmehr Garantie dafür übernimmt, dass Waren und Dienstleistungen einen bestimmten Standard erfüllen, der in der Markensatzung festgelegt ist und unter der Verantwortung des Inhabers der Gewährleistungsmarke kontrolliert wird. Der Inhaber der Gewährleistungsmarke nimmt hierbei die Rolle eines Zertifizierers ein und ist dem Neutralitätsgebot verpflichtet. Kommt er den normierten Prüf- und Überwachungspflichten nicht nach, kann die Gewährleistungsmarke nach § 106g MarkenG verfallen und gelöscht werden.

Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren beim DPMA
Das in den §§ 53 ff. MarkenG eingeführte amtliche Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren ermöglicht, auch relative Nichtigkeitsgründe oder den Verfall der Marke vor dem Deutschen Marken- und Patentamt (DPMA) geltend zu machen. Bislang sah das MarkenG ein amtliches Löschungsverfahren nach Widerspruch nur bei absoluten Schutzhindernissen vor (§§ 50 iVm. 54 MarkenG). Die Löschung wegen Verfalls musste im Falle eines fristgerechten Widerspruchs des Markeninhabers mittels einer Löschungsklage vor den ordentlichen Gerichten durchgesetzt werden. Die Möglichkeit des gerichtlichen Nichtigkeitsverfahrens bleibt weiterhin bestehen, sodass das neue Amtslöschungsverfahren lediglich als Alternative hinzutritt. Es soll eine zügige sowie kostengünstige Verfahrensdurchführung ermöglichen. Da dessen Einführung umfangreiche Vorbereitungen beim DPMA erfordert, wird es erst ab dem 1. Mai 2020 zur Verfügung stehen.

Transitverkehr
Um der Produktpiraterie effektiv begegnen zu können, wird die Durchsetzung von Verbotsrechten gegen Waren im Transit wesentlich erleichtert. Der Markeninhaber kann nach § 14a MarkenG rechtsverletzende Waren, die der zollrechtlichen Überwachung unterliegen im Wege der Grenzbeschlagnahme aufhalten und überprüfen lassen. Ferner kommt es zu einer Beweislastumkehr dergestalt, dass der Dritte nachweisen muss, dass die Waren für ein Drittland bestimmt sind und dort rechtmäßig eingeführt werden dürfen. Nur unter diesen Voraussetzungen darf der Transit fortgesetzt werden.

Weitere verfahrensrechtliche Änderungen
Zu den verfahrensrechtlichen Neuerungen zählt ferner, dass nicht am Anmeldeverfahren Beteiligte gemäß § 37 Abs. 6 MarkenG Einwendungen gegen die Eintragung vorbringen können. Hierdurch sollen fehlerhafte Markeneintragungen von vornherein vermieden werden. Das DPMA ist indes nicht verpflichtet, die Einwendungen bei der Entscheidungsfindung auch tatsächlich zu berücksichtigen.

Geändert hat sich auch die Berechnung der fünfjährigen Benutzungsschonfrist im Rahmen der Einrede der Nichtbenutzung nach § 43 Abs. 1 iVm. §§ 25, 26 MarkenG. Bezugspunkt für die Berechnung des Benutzungszeitpunkts ist nicht mehr die Veröffentlichung der Eintragung der jüngeren und durch den Widerspruch angegriffenen Marke, sondern vielmehr ihr Anmelde- oder ggf. Prioritätstag. Nach § 20a MarkenG wird der Beginn der Benutzungsschonfrist in Zukunft im Markenregister vermerkt.

Im Rahmen eines Widerspruchsverfahren können von nun an mehrere ältere Rechte gemeinsam geltend gemacht werden, sodass nicht mehr für jedes ältere Recht ein gesondertes Widerspruchsverfahren eingeleitet werden muss. Als neue Widerspruchsgründe wurden in § 42 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben ergänzt. Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben wurden zudem nebst geschützten traditionellen Bezeichnungen für Weine und garantierten traditionellen Spezialitäten als weitere absolute Schutzhindernisse in § 8 Abs. 2 MarkenG ergänzt.