Erfolg vor dem Bundesarbeitsgericht

Erfolg vor dem Bundesarbeitsgericht: Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf eine betriebliche Invaliditätsrente besteht nur bei einem rechtlichen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis

 

Lang und Rahmann (Dr. Oliver K.-F. Klug) hat einen Arbeitgeber erfolgreich vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) gegen einen ehemaligen Angestellten vertreten. Das BAG folgte in seinem Urteil vom 10.10.2023 – 3 AZR 250/22 den Rechtsauffassungen des beklagten Arbeitgebers und wies die Revision vollständig zurück.

Das Wesentliche:

Der ehem. Angestellte hat ab November 2020 befristet bis zum 31.08.2022 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen. Später wandte er sich an seine damalige Arbeitgeberin und beantragte zusätzlich die Gewährung der betrieblichen Invaliditätsrente ab Januar 2021. Sein Arbeitsverhältnis kündigte er aber erst am 20.08.2021 zum 31.03.2022.

Die Arbeitgeberin leistete das Ruhegeld entsprechend § 7 Abs. 4 der eigenen Zusatzversorgungsordnung (ZVO) erst ab April 2022. Denn nach § 7 Abs. 4 ZVO erhält ein Mitarbeiter eine Invaliditätsrente, der wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht und aus den Diensten des Arbeitgebers ausscheidet.

Der ehem. Angestellte zog vor Gericht und machte geltend, ihm stehe die betriebliche Invaliditätsrente bereits ab Januar 2021 zu. § 7 Abs. 4 ZVO setze nicht eindeutig das rechtliche Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis voraus. Jedenfalls sei die Regelung unwirksam, da er durch diese in unzumutbarer Weise gezwungen werde, sein Arbeitsverhältnis zu beenden, um in den Genuss des Ruhegelds zu kommen. In den Vorinstanzen wurde die Klage abgewiesen.

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts:

Das BAG ist in seiner Entscheidung der Argumentation der Beklagten gefolgt und legte § 7 Abs. 4 ZVO als AGB-Bestimmung dahingehend aus, dass der Anspruch auf das betriebliche Ruhegeld das rechtliche Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis voraussetzt.

Darüber hinaus entschied das BAG, dass die der Inhaltskontrolle unterliegende Regelung keine unangemessene Benachteiligung darstelle. Unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen wird durch diese Regelung kein unzumutbarer Druck auf den Arbeitnehmer ausgelöst, das Arbeitsverhältnis zu beenden.

Die Aussichten:

Das BAG hat klargestellt, dass die Formulierung “Ausscheiden aus den Diensten” in einer Versorgungsverordnung bei stringenter Verwendung auch für die betriebliche Invaliditätsrente die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraussetzt. Darüber hinaus dürfte diese Auslegung auf die überwiegende Anzahl der gebräuchlichen Versorgungsverordnungen übertragbar sein und somit Klarheit in dieser Rechtsfrage schaffen.