Strenge Anforderungen an „Kundenschutzklauseln“ zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern

11 Januar 2016

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 20.01.2015 (Az. II ZR 369/13) entschieden, dass sog. Kundenschutzklauseln, die zwischen einer GmbH und einem ihrer Gesellschafter bei seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft vereinbart werden, nach § 138 BGB sittenwidrig und damit nichtig sind, wenn sie in zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß übersteigen. Dieses beträgt laut dem BGH regelmäßig maximal zwei Jahre.

Im zugrunde liegenden Fall hatten die Parteien in einem Auseinandersetzungsvertrag zur Beschränkung nachvertraglicher Tätigkeit lediglich eine Kundenschutzklausel für namentlich genannte Kunden, dies aber für 5 Jahre vereinbart. Nach Auffassung des BGH ging dieses Verbot jedoch zeitlich über das Maß hinaus, welches notwendig war, um den Vertragspartner vor einer illoyalen Verwertung der Erfolge seiner Arbeit durch den anderen Vertragspartner zu schützen. Die Rechtsprechung für nachvertragliche Wettbewerbsverbote gelte auch für solche, die erst anlässlich der Beendigung einer gesellschaftsrechtlichen Beziehung vereinbart werden.


Das vollständige Urteil ist hier abrufbar.