Reform des Unionsmarkensystems

18 April 2016

Mit Wirkung zum 23.03.2016 wurde das Unionsmarkensystem umfassend reformiert.

Das neue Recht enthält unter anderem eine wichtige Regelung für Unionsmarken, die vor dem 22.06.2012 angemeldet wurden und deren Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse die Überschriften einer Klasse der Nizzaer Klassifikation enthalten. Inhaber derartiger Marken können gegenüber dem Europäischen Amt für Geistiges Eigentum (EUIPO) bis zum 24.09.2016 erklären, dass sie bei Anmeldung ihrer Marke die Absicht hatten, Schutz auch für solche Waren oder Dienstleistungen zu erlangen, die von der Nizzaer Klassifikation der betreffenden Klasse zugeordnet werden, obwohl sie von dem Wortlaut ihrer Überschriften nicht erfasst sind. Maßgeblich ist jeweils die zum Anmeldezeitpunkt der Marke geltende Fassung der Nizzaer Klassifikation. In der abzugebenden Erklärung müssen die einzelnen Waren und Dienstleistungen, welche die Marke über den Wortlaut ihres Verzeichnisses hinaus erfassen soll, klar, genau und konkret angegeben werden.

Geht bis zum 24.09.2016 beim Amt eine Erklärung der genannten Art ein, so fügt es die in der Erklärung aufgeführten Waren- bzw. Dienstleistungsangaben dem Verzeichnis der Marke hinzu. Wird keine Erklärung abgegeben, gilt die betreffende Marke nach Ablauf des 24.09.2016 nur noch als für diejenigen Waren bzw. Dienstleistungen eingetragen, die von dem Wortlaut ihres Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses gedeckt sind.

Angesichts der Neuregelung sollten Unternehmen, die Unionsmarken in ihrem Portfolio haben, deren Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse auf die Benutzung von Klassenüberschriften überprüfen und bis zum 24.09.2016 ggf. die erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Wir unterstützen Sie dabei gern.