Haftung von Access-Providern für Urheberrechtsverletzungen Dritter

23 Februar 2016

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteilen vom 26.11.2015 (Az. I ZR 3/14 und I ZR 174/14) entschieden, dass eine Störerhaftung von Unternehmen, die den Zugang zum Internet vermitteln (sog. Access-Provider), zwar grundsätzlich in Frage kommt. Dies gilt allerdings nur als ultima ratio, wenn der Rechteinhaber zuvor alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, gegen diejenigen Beteiligten vorzugehen, die die Rechtsverletzung selbst begangen haben (wie der Content-Provider) oder zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben (wie der Host-Provider).

Gemäß dem BGH muss der Rechteinhaber zunächst „naheliegende Bemühungen“ unternehmen, um die Identität und Erreichbarkeit des Rechtsverletzers zu klären – etwa durch die Beauftragung eines Detektivs oder anderer Unternehmer, die Ermittlungen im Zusammenhang mit rechtswidrigen Angeboten im Internet durchführen, oder auch durch die Einschaltung der Ermittlungsbehörden. Erst wenn solche Maßnahmen fehlschlagen und auch ein Vorgehen gegen den Host-Provider keinen Erfolg verspricht, ist die Inanspruchnahme des Access-Providers zulässig, weil dem Rechteinhaber ansonsten kein effektiver Rechtsschutz gewährt würde. In den zugrunde liegenden Fällen hatten die Kläger nach Auffassung des BGH keine ausreichenden Nachforschungen betrieben, so dass die von ihr eingelegten Revisionen erfolglos blieben.

Die vollständigen Urteile sind hier und hier abrufbar.