Unionsmarke „BIG MAC“ rückwirkend gelöscht

Unionsmarke „BIG MAC“ rückwirkend gelöscht – McDonald's gelingt Beweis der ernsthaften Benutzung nicht

McDonald's unterlag überraschend in einem Löschungsverfahren vor dem European Union Intellectual Property Office (EUIPO) betreffend die Wortmarke „BIG MAC“. Nachdem McDonald's die Expansion des irischen Konkurrenten Supermac unter Berufung auf entgegenstehende europäische Markenrechte verhindern konnte, ging Supermac zum Gegenangriff über und beantragte die Löschung der Unionsmarke „BIG MAC“ wegen fehlender Benutzung.

Gemäß Art. 58 Abs. 1 lit. a UMV entfällt der Markenschutz auf Antrag, wenn die Unionsmarke nicht innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in der Europäischen Union für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, ernsthaft benutzt worden ist.

Um die ernsthafte Benutzung nachzuweisen legte McDonald's drei eidesstaatliche Versicherungen von Vertretern des Konzerns aus Deutschland, Frankreich und Großbritannien vor, Prospekte und Werbeposter in verschiedenen Sprachen, Screenshots verschiedener länderbezogener Webseiten des Konzerns aus den Jahren 2014 bis 2016 sowie einen Artikel von wikipedia betreffend den Big Mac, bei dem es sich um das bekannteste Produkt des Konzerns handelt. Die zuständige Nichtigkeitsabteilung des EUIPO entschied am 11. Januar 2019, dass die eingereichten Unterlagen nicht genügen, um eine ernsthafte Benutzung im Sinne des Art. 58 Abs. 1 lit. a UMV zu belegen. Sie führt hierzu aus, dass konkrete Angaben zu allen relevanten Umständen, die den Umfang der Benutzung betreffen, erforderlich sind. Hierzu zählen neben der Art der Waren und Dienstleistungen, für welche die Unionsmarke genutzt wird, auch die Häufigkeit und Dauer der Benutzung, ihr räumlicher Umfang sowie Angaben zum betroffenen Markt und zum erzielten Handelsvolumen. Letztlich sei eine Zusammenschau all dieser Aspekte entscheidend für die Frage, ob eine ernsthafte Benutzung gegeben ist.

Die Nichtigkeitsabteilung des EUIPO bemängelt an den eingereichten Dokumenten und Unterlagen im Einzelnen folgendes: Die Prospekte und Werbematerialien werden als unzureichend erachtet, da aus Ihnen nicht hervorgeht, ob und wann sie in Umlauf gebracht wurden, wem sie ausgehändigt oder zugesandt wurden und ob sie letztlich für den Erwerb der Produkte ursächlich waren. In Bezug auf die Screenshots der Webseiten wird ausgeführt, dass es nicht genüge, dass diese die streitgegenständliche Unionsmarke abbilden, vielmehr seien auch Angaben zur zeitlichen und räumlichen Abrufbarkeit der Webseiten erforderlich. Zudem müsse durch Vorlage konkreter Zahlen belegt werden, dass die Webseite auch tatsächlich besucht worden sei und dass im relevanten räumlichen und zeitlichen Kontext Waren oder Dienstleistungen über die Webseite bezogen worden sind. Hinsichtlich der eidesstaatlichen Versicherungen führt die Nichtigkeitsabteilung aus, dass diese, da sie von Vertretern einer Partei stammen, grundsätzlich einen geringeren Beweiswert haben als Ausführungen einer unbeteiligten Person oder Stelle. Einen geringen Beweiswert attestiert das EUIPO verständlicherweise auch Wikipedia-Einträgen, deren Inhalt jederzeit anonym verändert werden kann.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Hürden für den Beweis der ernsthaften Markenbenutzung nach Art. 58 Abs. 1 lit. a UMV recht hoch sind. Der Markeninhaber kann sich insoweit nicht auf die Vorlage von eidesstaatlichen Versicherungen und Werbematerialien beschränken, sondern muss vielmehr konkrete Angaben zum tatsächlichen Benutzungsumfang liefern.