Verspätung

Strenge Anforderungen an die rechtzeitige Vorlage von Stand der Technik im Falle eines Neuheitsangriffs stellt die Zentralkammer in UPC_CFI_263/2023. Der Berichterstatter stellte fest, dass verspätete Angriffe auf die Gültigkeit des Patents - d.h. die Geltendmachung von Nichtigkeitsgründe des Patents, die nicht bereits in der Nichtigkeitsklage (sonder wie hier erst mit der Replik) geltend gemacht wurden grundsätzlich unzulässig sind. Etwas anderes gilt nur, wenn sie sich ausschließlich auf eine geänderte Fassung des Patents beziehen. Betont werden muss hier "ausschließlich", denn die Vorlage soll auch unzulässig sein, wenn die Entgegenhaltungen sich auch schon auf das Patent in der ursprünglichen Fassung beziehen, was regelmäßig der Fall ist, weil auch die geänderte Passung nicht über den Gegenstand der ursprünglichen Fassung hinausgehen darf ("Actually, those attacks – even if targeted to the amended version of the patent – could (and should) have been filed against the original version of the patent with the statement to revocation, as the amended patent may not contain subject-matter which extends beyond the content of the patent as granted.").