Dauernachtarbeiter haben regelmäßig Anspruch auf Zuschlag i.H.v. 30% des Bruttostundenlohns

30 März 2016

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 09.12.2015 (Az. 10 AZR 423/14) entschieden, dass Dauernachtarbeiter regelmäßig Anspruch auf einen Nachtarbeitszuschlag von 30% des Bruttostundenlohns haben.

In dem zugrunde liegenden Fall war der Kläger für die Beklagte als LKW-Fahrer im Pakettransportdienst tätig und arbeitete regelmäßig zwischen 20:00 Uhr abends und 6:00 Uhr morgens. Der beklagte Arbeitgeber zahlte ihm für die Zeit zwischen 21:00 Uhr und 6:00 Uhr einen Nachtzuschlag von zunächst 11% und später 20% des Stundenlohns. Nach Auffassung des BAG genügte dies nicht den Anforderungen an den gemäß § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geschuldeten „angemessenen Zuschlag“. Vielmehr bestehe bei Dauernachtarbeit aufgrund der damit verbundenen höheren Arbeitsbelastung regelmäßig ein Anspruch auf einen Zuschlag von 30% auf den Bruttostundenlohn.

Das vollständige Urteil ist hier abrufbar.