Bundesgerichtshof verneint Werktitelschutz von App „wetter.de“ wegen fehlender Unterscheidungskraft

4 April 2016

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 28.01.2015 (Az. I ZR 202/14) entschieden, dass Apps für mobile Endgeräte (bspw. Smartphones) grundsätzlich Werktitelschutz genießen können, wenn der jeweilige Name ein ausreichendes Maß an originärer oder erworbener Unterscheidungskraft hat. Im zugrunde liegenden Fall sprach der BGH der App „wetter.de“ jedoch jegliche Unterscheidungskraft ab und verneinte daher die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz.

Nach Auffassung des BGH können Internetangebote und Apps für Mobilgeräte Werke im Sinne von § 5 Abs. 3 Markengesetz (MarkenG) sein. Die Regeln für Zeitungen und Zeitschriften, die bekanntermaßen traditionell fast ausschließlich mit Gattungsbezeichnungen gekennzeichnet werden und für die daher ein abgesenktes Maß an Unterscheidungskraft erforderlich ist, seien dagegen nicht auf den Bereich von Smartphone-Apps übertragbar. Da sich das Zeichen „wetter.de“ in einer werkbezogenen Inhaltsbeschreibung erschöpfe, habe es keine originäre Unterscheidungskraft, und eine aufgrund Verkehrsdurchsetzung erworbene Unterscheidungskraft liege nicht vor, weil die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass mehr als die Hälfte der angesprochenen Verkehrskreise in der Bezeichnung „wetter.de“ einen Hinweis auf eine bestimmte Internetseite mit Wetterinformationen sehe.


Das vollständige Urteil ist hier abrufbar.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 28.01.2015 (Az. I ZR 202/14) entschieden, dass Apps für mobile Endgeräte (bspw. Smartphones) grundsätzlich Werktitelschutz genießen können, wenn der jeweilige Name ein ausreichendes Maß an originärer oder erworbener Unterscheidungskraft hat. Im zugrunde liegenden Fall sprach der BGH der App „wetter.de“ jedoch jegliche Unterscheidungskraft ab und verneinte daher die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz.

Nach Auffassung des BGH können Internetangebote und Apps für Mobilgeräte Werke im Sinne von § 5 Abs. 3 Markengesetz (MarkenG) sein. Die Regeln für Zeitungen und Zeitschriften, die bekanntermaßen traditionell fast ausschließlich mit Gattungsbezeichnungen gekennzeichnet werden und für die daher ein abgesenktes Maß an Unterscheidungskraft erforderlich ist, seien dagegen nicht auf den Bereich von Smartphone-Apps übertragbar. Da sich das Zeichen „wetter.de“ in einer werkbezogenen Inhaltsbeschreibung erschöpfe, habe es keine originäre Unterscheidungskraft, und eine aufgrund Verkehrsdurchsetzung erworbene Unterscheidungskraft liege nicht vor, weil die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass mehr als die Hälfte der angesprochenen Verkehrskreise in der Bezeichnung „wetter.de“ einen Hinweis auf eine bestimmte Internetseite mit Wetterinformationen sehe.


Das vollständige Urteil ist hier abrufbar.