Unzulässiger Verkauf von Kundendaten per „asset deal“

6 August 2015

Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) hat im Nachgang eines Asset Deals, bei dem auch Daten privater Kunden mitveräußert wurden, gegen Verkäufer und Käufer Bußgelder verhängt.

Im Zuge von Asset Deals werden häufig auch Kundendaten wie Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Konto- und Kreditkartendaten sowie Kaufhistorien mitveräußert. Nach Auffassung des BayLDA ist dies jedoch nur zulässig, wenn die betreffenden Kunden in die Übermittlung solcher Daten eingewilligt haben oder zumindest - bereits im Vorfeld - auf die geplante Übermittlung hingewiesen und ihnen ein Widerspruchsrecht eingeräumt wurde und sie nicht widersprochen haben.

Nähere Informationen über die Entscheidung sind hier abrufbar.