Patentrecht: Reiner Transit keine Einfuhr

27 Juni 2014

Mit Beschluss vom 25.06.2014 (Az. X ZR 72/13) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die reine Durchfuhr patentverletzender Waren durch die Bundesrepublik Deutschland keine Einfuhr zum Zweck des Inverkehrbringens im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 1 PatG darstellt, und zwar auch dann nicht, wenn die Waren zur Überführung in den freien Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union angemeldet werden (sog. "T2L-Verfahren"). Eine patentverletzende Handlung ist danach erst anzunehmen, wenn im Inland ein Veräußerungsgeschäft erfolgt oder die Ware zu diesem Zweck eingeführt wird.

Der vollständige Beschluss ist hier abrufbar.