Bundesgerichtshof hält Verkehrsdurchsetzung der Farbmarke „Nivea-Blau“ für möglich

20 Juli 2015

Mit Beschluss vom 09.07.2015 (Az. I ZB 65/13 – Nivea Blau) hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass die abstrakte Farbmarke Nr. 305 71 072 „Blau“ (Pantone 280 C – sog. „Nivea Blau“) nicht unterscheidungskräftig und deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht eintragungsfähig ist, weil der angesprochene Verkehr eine Farbe regelmäßig als dekoratives Element und nicht als Produktkennzeichen wahrnimmt.

Die Farbmarke wurde ursprünglich aufgrund Verkehrsdurchsetzung für „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, nämlich Haut- und Körperpflegeprodukte“ (Nizza-Klasse 3), eingetragen. Das Bundespatentgericht (BPatG) hatte allerdings mit Beschluss vom 19.03.2013 (Az. 24 W (pat) 75/10) die am 22.02.2010 vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angeordnete Löschung der Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft bestätigt.

Im Unterschied zum BPatG hielt es der BGH aufgrund der von diesem getroffenen Feststellungen jedoch für nicht ausgeschlossen, dass die Farbmarke nach § 8 Abs. 3 MarkenG nicht gelöscht werden darf, weil sie sich für die betreffenden Waren in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat. Die vom BPatG gesetzten Anforderungen an eine Verkehrsdurchsetzung, wonach mindestens 75% des angesprochenen Verkehrs in der Farbe in dem konkreten Warenbereich einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen erkennen müssten, befand der BGH allerdings für überzogen; vielmehr sei es ausreichend, dass mehr als 50% des Publikums in der Farbe ein Produktkennzeichen sähen. Der BGH hat daher die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das BPatG zurückverwiesen.

Das vollständige Urteil ist hier abrufbar.