Ausgleichsanspruch bei „mehr als geringfügiger“ Vorverlegung eines Fluges

29 Juni 2015

Mit (Anerkenntnis-)Urteil vom 9. Juni 2015 (Az. X ZR 59/14) hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ein beklagtes Luftverkehrsunternehmen dazu verurteilt, den Klägern jeweils EUR 400,00 zzgl. Zinsen zu zahlen, weil deren ursprünglich auf den 05.11.2012 um 17:25 Uhr angesetzter (Rück-)Flug von Fuerteventura nach Düsseldorf auf 8:30 Uhr vorverlegt worden war, worüber das Luftverkehrsunternehmen die Kläger am 02.11.2012 informiert hatte. Zuvor hatte der Senat seine vorläufige Wertung dargestellt, wonach jedenfalls in einer „mehr als geringfügigen“ Vorverlegung eines geplanten Fluges durch das Luftverkehrsunternehmen – wie vorliegend um mehrere Stunden – eine Annullierung des Fluges liegt, die einen Ausgleichsanspruch begründen kann nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Art. 7 Abs. 1 S. 1 Buchst. b der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen). 

Die zugehörige Pressemitteilung des BGH ist hier abrufbar.