Entgelt für Schwarzarbeit wird auch bei Mängeln nicht zurückgezahlt

17 Juni 2015

Mit Urteil vom 11.06.2015 (Az. VII ZR 216/14) hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass dem Besteller eines mangelhaften Werkes, für das der Werklohn bereits „schwarz“ gezahlt wurde, gegen den Werkunternehmer keine Rückerstattungsansprüche zustehen. Insbesondere scheidet ein Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung des geleisteten Werklohnes nach § 817 S. 2 Hs. 1 BGB aus, weil nicht nur der Werkunternehmer durch die Annahme, sondern auch der Besteller durch die Erbringung der Leistung gegen das in § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG statuierte gesetzliche Verbot der Schwarzarbeit verstoßen hat. Da der Werkvertrag somit nach § 134 BGB nichtig ist, stehen dem Besteller ebenfalls keine Mängelgewährleistungsansprüche zu.

Das vollständige Urteil ist hier abrufbar.