„Framing“ allgemein zugänglicher Webseiteninhalte zulässig

13 Juli 2015

Mit Urteil vom 09.07.2015 (Az. I ZR 46/12 – Die Realität II) hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass der Betreiber einer Internetseite keine Urheberrechtsverletzung begeht, wenn er urheberrechtlich geschützte Inhalte, die auf einer anderen Internetseite mit Zustimmung des Rechtsinhabers für alle Internetnutzer zugänglich sind, im Wege des „Framing“ in seine eigene Internetseite einbindet. Vorliegend banden die Beklagten einen auf der Videoplattform YouTube abrufbaren Film namens „Die Realität“, an dem die Kläger die Urheberrechte hielten, in der Weise in ihre Webseite ein, dass bei einem Klick auf einen elektronischen Link der Film vom YouTube-Server abgerufen und in einem auf ihrer Webseite erscheinenden Rahmen („Frame“) abgespielt wurde.

Der BGH folgte der Auffassung des Berufungsgerichts, dass das bloße Framing kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG darstellt, weil allein der Inhaber der fremden Internetseite darüber entscheide, ob das auf seiner Internetseite bereitgehaltene Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibe. Nach Auffassung des BGH war im zugrunde liegenden Fall aber unklar, ob das streitgegenständliche Video tatsächlich ohne Einverständnis der Kläger bei YouTube eingestellt worden war. Der BGH hat daher die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das vollständige Urteil ist hier abrufbar.