Anspruch auf Herausgabe von Interview-Tonbändern für Memoiren von Helmut Kohl

4 Februar 2016

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 10.07.2015 (Az. V ZR 206/14) entschieden, dass ein Interviewpartner zwar nicht nach § 950 Abs. 1 S. 1 BGB durch Verarbeitung oder Umbildung Eigentümer der Tonbänder wird, auf denen die Gespräche aufgezeichnet werden, wohl aber aufgrund des zugrunde liegenden Auftragsverhältnisses aus § 667 BGB einen Anspruch auf Herausgabe der Tonbänder hat.

In dem zugrunde liegenden Fall hat der klagende ehemalige deutsche Bundeskanzler Helmut Kohl und der Beklagte, ein bekannter Journalist, mit einem Verlag jeweils selbständige, inhaltlich aber aufeinander abgestimmte Verträge geschlossen. Gegenstand dieser Verträge war die Erstellung der Memoiren von  Helmut Kohl, deren schriftliche Abfassung durch den Beklagten erfolgen sollte – wobei die Parteien die Einzelheiten ihrer Zusammenarbeit unmittelbar miteinander besprechen sollten. Die Parteien hatten in den Jahren 2001 und 2002 an mehr als 100 Tagen Gespräche über das gesamte Leben von Herrn Kohl geführt, die eine Gesamtdauer von mehr als 600 Stunden hatten. Die Tonbänder händigte der Beklagte nicht an Herrn Kohl aus, sondern nahm sie zur Vorbereitung der geplanten Buchveröffentlichung mit nach Hause. Aufgrund später aufgetretener Differenzen kündigte Herr Kohl im Jahre 2009 die Zusammenarbeit mit dem Beklagten und verlangte die Herausgabe sämtlicher Tonaufnahmen, auf denen seine Stimme zu hören war und die in den Jahren 2001 und 2002 von dem Beklagten aufgenommen worden waren.

Das Landgericht Köln und das Oberlandesgericht Köln hielten die Klage jeweils für begründet. Die dagegen gerichtete Revision wies der BGH zurück, allerdings mit einer anderen Begründung als das Oberlandesgericht.

Danach ist Helmut Kohl nicht, wie vom Oberlandesgericht angenommen, nach § 950 Abs. 1 Satz 1 BGB durch Verarbeitung Eigentümer der Tonbänder geworden, weil ein Tonband allein durch das Aufnehmen von Tondokumenten nicht zu einer neuen Sache wird. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Tondokumente historisch wertvoll und einmalig seien. Jedoch seien die Parteien ein Auftragsverhältnis eingegangen, welches gemäß § 667 BGB die Verpflichtung des Beklagten impliziere, alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhalten und aus der Geschäftsbesorgung erlangt habe, an den Kläger herauszugeben. Hiervon erfasst seien nicht nur zur Verfügung gestellte Dokumente, sondern auch die von dem Beklagten eingesetzten Tonbänder, da es sich hierbei um untergeordnete Hilfsmittel handele, die der Beauftragte zur Erfüllung des Auftrags eingesetzt habe. Daher müsse er auch das Eigentum daran an den Auftraggeber Helmut Kohl übertragen, wenn das Erlangte nicht anders herausgegeben werden könne.

Das vollständige Urteil ist hier abrufbar.